RS OGH 2022/5/25 7Ob18/91, 7Ob69/00y, 7Ob277/04t, 7Ob216/20w, 7Ob25/22k

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Veröffentlicht am 04.09.1991
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Norm

VersVG §16 Abs1
AVB Krankenhaus

Rechtssatz

Die vorvertragliche Anzeigepflicht ist "bei Schließung des Vertrages" zu erfüllen, dh vom Beginn der Vertragsverhandlungen bis zum formellen Versicherungsbeginn, das ist der Zugang der Annahme des Antrages. Infolgedessen muß der Versicherungsnehmer noch alle gefahrenerheblichen Umstände anzeigen, von denen er erst nach Antragstellung Kenntnis erlangt oder die erst nach diesem Zeitpunkt eintreten.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1991:RS0080807

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

04.08.2022
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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