Entscheidungsgründe: Am 29. September 1992 war der vom Versicherungsnehmer der Beklagten Günther M***** gehaltene Traktor mit dem behördlichen Kennzeichen St ***** bei der Beklagten haftpflichtversichert. Hugo M*****, der Großvater des am 10. 10. 1979 geborenen Roland W*****, entlieh den Traktor vom Halter (seinem Sohn). Gegen 15,30 Uhr des 29. September 1992 fuhr Hugo M***** mit dem Traktor auf der Gemeindestraße von Wetzelsdorf in Richtung Zabernegg, um auf seinem Wiesengrun... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: Die Erstbeklagte ist Eigentümerin und Halterin eines bei der klagenden Partei haftpflichtversicherten PKWs Steyr Fiat 131. Der Zweitbeklagte, der sich im Besitze einer aufrechten Lenkerberechtigung befand, hatte sich einige Tage vor dem 24.11.1990 das Fahrzeug von der Erstbeklagten geliehen. Er war der Erstbeklagten weder als trunksüchtig noch aus anderen Gründen als unzuverlässig bekannt. Die Erstbeklagte verbot dem Zweitbeklagten, das Fahrzeug einem Drit... mehr lesen...
Begründung: Am 17.Jänner 1980 verschuldete ein mit der Paketbeförderung beschäftigter Lenker eines im Eigentum des beklagten Bundes stehenden, im Unfallszeitpunkt beim klagenden Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherer mit einer Versicherungssumme von 1 Mio S freiwillig haftpflichtversicherten Postfahrzeugs einen Verkehrsunfall mit Personen- und Sachschäden. Zum Unfallstag überstiegen die Haftungshöchstbeträge nach § 15 Abs 1 Z 2 EKHG (in der damals maßgeblichen Fassung) mit 1,2 Mio ... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: Unbestritten ist folgender Sachverhalt: Der Beklagte erhielt von seiner Dienstgeberin (Firma A*****) am 11. 6. 1975 den Auftrag, mit deren bei der Klägerin haftpflichtversicherten Lieferwagen, Marke Hanomag-Matador, Kennzeichen *****, Josef H***** nach Kundl zu bringen. Auf der Fahrt besuchten der Beklagte und Josef H***** ein Gasthaus in Kundl und tranken dort je 1 l Wein und 1 l Bier. In der Folge lenkte Josef H*****, der keinen Führerschein besaß und der info... mehr lesen...
Der Kläger ist Kraftfahrer bei der Firma Franz F in Graz. Diese hat bei der beklagten Partei eine Kaskoversicherung und eine Kraftfahrzeughaftpflichtversicherung hinsichtlich eines LKW-Zuges abgeschlossen. Am 26. März 1971 kippte dieser LKW-Zug der vom Kläger gelenkt wurde, um, wodurch die Ladung des Anhangers und der Anhanger selbst beschädigt wurden; überdies wurden ein Absicherungsgitter und eine Blinkerbeleuchtung, die bei der Unfallstelle angebracht waren, schwer beschädigt.... mehr lesen...