Norm: ABGB §457EO §294VersVG §100VersVG §107b
Rechtssatz: Tritt während des Zwangversteigerungsverfahrens ein Versicherungsfall aus der Feuerversicherung ein, so steht den benachteiligten bücherlichen Berechtigten (§§ 100, 107 b VersVG) gemäß ihrer bücherlichen Rangordnung als Surrogat kraft Gesetzes ein gesetzliches Pfandrecht an der Entschädigungssumme zu; dieses gesetzliche Pfandrecht geht jüngeren Pfändungspfandrechten vor. ... mehr lesen...