RS OGH 1994/10/19 3Ob173/94, 7Ob21/99k, 7Ob154/05f

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 19.10.1994
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Norm

ABGB §457
EO §294
VersVG §100
VersVG §107b

Rechtssatz

Tritt während des Zwangversteigerungsverfahrens ein Versicherungsfall aus der Feuerversicherung ein, so steht den benachteiligten bücherlichen Berechtigten (§§ 100, 107 b VersVG) gemäß ihrer bücherlichen Rangordnung als Surrogat kraft Gesetzes ein gesetzliches Pfandrecht an der Entschädigungssumme zu; dieses gesetzliche Pfandrecht geht jüngeren Pfändungspfandrechten vor.

Entscheidungstexte

  • 3 Ob 173/94
    Entscheidungstext OGH 19.10.1994 3 Ob 173/94
    Veröff: SZ 67/178
  • 7 Ob 21/99k
    Entscheidungstext OGH 09.02.1999 7 Ob 21/99k
    Auch
  • 7 Ob 154/05f
    Entscheidungstext OGH 31.08.2005 7 Ob 154/05f
    Auch; Beisatz: Das gesetzliche Pfandrecht an der Entschädigungsforderung gegen den Versicherer steht nur einem Hypothekargläubiger, nicht jedoch auch anderen Personen (etwa einem Werkunternehmer des Versicherungsnehmers) zu; dies gilt auch für den Fall des Feuerschadens vor späterer Konkurseröffnung. (T1); Beisatz: Erst durch die Befriedigung des bücherlich Berechtigten aus einer kraft Gesetzes gepfändeten Entschädigungsforderung erlischt diese Pfandhaftung. (T2)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1994:RS0021972

Dokumentnummer

JJR_19941019_OGH0002_0030OB00173_9400000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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