Entscheidungsgründe: Zu 1.): Die Berichtigung der Parteibezeichnung der Beklagten gründet sich auf §§ 235 Abs 5 ZPO und das offene Firmenbuch (FN *****). Zu 1.): Die Berichtigung der Parteibezeichnung der Beklagten gründet sich auf Paragraphen 235, Absatz 5, ZPO und das offene Firmenbuch (FN *****). Zu 2.): Der Kläger, ein Versicherungsmakler, schloss mit der Beklagten am 13. 1. 1998 einen Lebensversicherungsvertrag, dem die „Allgemeinen Versicherungsbedingungen für Erlebens- u... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: Der Kläger stellt das Begehren, die beklagte Partei sei schuldig, 1. ihm gegenüber ein Verzeichnis über die von ihr in der Zeit vom 1.5.1971 bis zum 1.5.1986 bezogenen Überschüsse aus den alljährlichen Zinsgewinnanteilen vorzulegen und einen Eid darüber zu leisten, dass die darin gemachten Angaben richtig und vollständig sind, 2. ihm S 76.993,-- s.A. zu zahlen. Der Kläger habe mit der beklagten Partei am 13.5.1971 eine Lebensversicherung abgeschlossen. Es handl... mehr lesen...
Norm: AktG §125 VAG §8 VAG §99 AktG § 125 heute AktG § 125 gültig ab 01.08.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 71/2009 AktG § 125 gültig von 01.06.2008 bis 31.07.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2008 AktG § 125 gültig von 01.01.200... mehr lesen...