Norm: VAG §14 VAG § 14 heute VAG § 14 gültig ab 01.07.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 1/2012
Rechtssatz:
In der Anmeldung von Eigentumsrechten, die dem Bund wie jedem anderen Rechtsträger zustehen können, kann niemals ein Verzicht auf das nicht der Anmeldung unterliegende Heimf... mehr lesen...