Rechtssatz
In der Anmeldung von Eigentumsrechten, die dem Bund wie jedem anderen Rechtsträger zustehen können, kann niemals ein Verzicht auf das nicht der Anmeldung unterliegende Heimfallsrecht gelegen sein. Der Heimfall an den Bund ist eine vom Gericht festzustellende Folge der im § 14 VAG normierten Tatbestände und daher nicht von der befristeten Anmeldung dieser dem Bund zustehenden Rechte abhängig ist.In der Anmeldung von Eigentumsrechten, die dem Bund wie jedem anderen Rechtsträger zustehen können, kann niemals ein Verzicht auf das nicht der Anmeldung unterliegende Heimfallsrecht gelegen sein. Der Heimfall an den Bund ist eine vom Gericht festzustellende Folge der im Paragraph 14, VAG normierten Tatbestände und daher nicht von der befristeten Anmeldung dieser dem Bund zustehenden Rechte abhängig ist.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1981:RS0079819Dokumentnummer
JJR_19810812_OGH0002_0060OB00685_8100000_002