Begründung: Der Kläger ist Alleineigentümer der Liegenschaft EZ 193 KG B*****, zu der unter anderem die Weggrundstücke 81/4 und 81/10 gehören. Er hat diese Liegenschaft mit Kaufvertrag vom 23. 7. 1987 von Alois B***** erworben. Die Beklagte ist Alleineigentümerin der Liegenschaft EZ 178 KG B*****, bestehend aus dem Weggrundstück 81/6 und der Baufläche 81/5. Sie hat diese Liegenschaften mit Kaufvertrag vom 7. 12. 1977 von den Ehegatten Alois und Maria B***** erworben. Sie benützt d... mehr lesen...
Norm: ABGB §481 VermG §49 ABGB § 481 heute ABGB § 481 gültig ab 01.01.1917 zuletzt geändert durch RGBl. Nr. 69/1916 VermG § 49 heute VermG § 49 gültig ab 01.01.1969 ... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: Die Streitteile sind jeweils Alleineigentümer benachbarter Grundstücke in Purkersdorf. Der Kläger wollte - im Zuge eines Bauprojekts - sein Grundstück vermessen lassen und in den rechtsverbindlichen Grenzkataster aufgenommen wissen und beauftragte damit einen staatlich befugten und beeideten Ingenieur-Konsulenten für Vermessungswesen (im folgenden Geometer). Am 12. September 1994 fand über Einladung des Geometers eine "Grenzverhandlung" statt. Die der Bekl... mehr lesen...
Begründung: Rechtliche Beurteilung Die Grundstücke der Streitteile sind nicht im Grenzkataster eingetragen, weshalb es auf die Änderung der Rechtslage durch das Vermessungsgesetz 1968 nicht ankommt. In SZ 56/141, von welcher Entscheidung das Berufungsgericht nach Ansicht des Revisionswerbers abgewichen sein soll, wurde im Hinblick auf die Ausführungen von Spielbüchler, Grundbuch und Grenze, JBl 1980, 169 ff, dargelegt, daß dem Parteiwillen in Fäll... mehr lesen...
Begründung: Der gemeinsame Großvater der Klägerin und der beiden Beklagten Alois K***** verkaufte am 16.Jänner 1926 aus seinem Liegenschaftseigentum der Molkereigenossenschaft ein Grundstück als Bau- und Vorplatz für das Sennereigebäude. Am 13.Feber 1975 kaufte ein Onkel der Parteien Josef K***** das Grundsrtück von der Molkereigenossenschaft zurück. Damals befand sich auf dem südlich des Sennhauses gelegenen Vorplatz ein Holzschuppen, dessen Südwand die Grundstücksgrenze bild... mehr lesen...
Begründung: Die Beklagte ist Eigentümerin der Grundstücke 262 und 376 je KG Sattendorf. Diese Grundstücke grenzen im Süden an das Grundstück 502/1 Ossiachersee, das als öffentliches Wassergut im Eigentum der klagenden R*** Ö*** steht. Bei Anlegung des Grundkatasters führte die den Grundstücken 262 und 376 entsprechende Grundfläche die Bezeichnung 501 KG Sattendorf; dieses Grundstück wurde um das Jahr 1951 in die Grundstücke 501/1 und 501/2, deren Bezeichnung später in 262 und 37... mehr lesen...
Norm: ABGB §431 ABGB §851 VermG §25 VermG §28 VermG §49 VermG §52 ABGB § 431 heute ABGB § 431 gültig ab 01.01.1917 zuletzt geändert durch RGBl. Nr. 69/1916 ABGB § 851 heute ABGB § 851 gültig ab 01.02.1959 zule... mehr lesen...