Norm: ABGB §879 CIIo5ArbVermG §4 ABGB § 879 heute ABGB § 879 gültig ab 01.07.1992 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 275/1992
Rechtssatz:
Ein Verstoß gegen das Verbot der unbefugten gewerbsmäßigen Stellenvermittlung berührt weder die Gültigkeit des Mäklervertrages noch die des vermittelte... mehr lesen...
Norm: ArbVermG §4
Rechtssatz:
Die unbefugte gewerbsmäßige Stellenvermittlung ist weiterhin nach § 4 des Gesetzes über Arbeitsvermittlung, Berufsberatung und Lehrstellenvermittlung vom 05.11.1935 DRGBl I Seite 1281 strafbar. Eine solche Vermittlung liegt nicht vor, wenn sich der Täter beim Leiter der Personalabteilung eines Betriebes nur deshalb für die Einstellung bestimmter Personen verwendet, um das Aufkommen eines an diesen Person... mehr lesen...