Norm
ABGB §879 CIIo5Rechtssatz
Ein Verstoß gegen das Verbot der unbefugten gewerbsmäßigen Stellenvermittlung berührt weder die Gültigkeit des Mäklervertrages noch die des vermittelten Dienstvertrages. Selbst bei einer Verurteilung nach § 4 des Arbeitsvermittlungsgesetzes ist der betreffende Mäkler nicht verbunden, die für die Vermittlung des Dienstvertrages erhaltene (nicht übermäßige) Provision herauszugeben.Ein Verstoß gegen das Verbot der unbefugten gewerbsmäßigen Stellenvermittlung berührt weder die Gültigkeit des Mäklervertrages noch die des vermittelten Dienstvertrages. Selbst bei einer Verurteilung nach Paragraph 4, des Arbeitsvermittlungsgesetzes ist der betreffende Mäkler nicht verbunden, die für die Vermittlung des Dienstvertrages erhaltene (nicht übermäßige) Provision herauszugeben.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1968:RS0024415Dokumentnummer
JJR_19680829_OGH0002_0010OB00175_6800000_001