RS OGH 1968/8/29 1Ob175/68

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Veröffentlicht am 29.08.1968
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Norm

ABGB §879 CIIo5
ArbVermG §4
  1. ABGB § 879 heute
  2. ABGB § 879 gültig ab 01.07.1992 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 275/1992

Rechtssatz

Ein Verstoß gegen das Verbot der unbefugten gewerbsmäßigen Stellenvermittlung berührt weder die Gültigkeit des Mäklervertrages noch die des vermittelten Dienstvertrages. Selbst bei einer Verurteilung nach § 4 des Arbeitsvermittlungsgesetzes ist der betreffende Mäkler nicht verbunden, die für die Vermittlung des Dienstvertrages erhaltene (nicht übermäßige) Provision herauszugeben.Ein Verstoß gegen das Verbot der unbefugten gewerbsmäßigen Stellenvermittlung berührt weder die Gültigkeit des Mäklervertrages noch die des vermittelten Dienstvertrages. Selbst bei einer Verurteilung nach Paragraph 4, des Arbeitsvermittlungsgesetzes ist der betreffende Mäkler nicht verbunden, die für die Vermittlung des Dienstvertrages erhaltene (nicht übermäßige) Provision herauszugeben.

Entscheidungstexte

  • 1 Ob 175/68
    Entscheidungstext OGH 29.08.1968 1 Ob 175/68
    Veröff: EvBl 1969/75 S 124 = Arb 8578

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1968:RS0024415

Dokumentnummer

JJR_19680829_OGH0002_0010OB00175_6800000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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