Begründung: Die Revisionsrekurswerber sind je zur Hälfte Eigentümer der EZ ***** GB *****, zu der ua das Grundstück 51/1 gehört. Dieses Grundstück hat eine Gesamtfläche von 359 m**2. Darauf entfallen 327 m**2 auf eine Teilfläche und 32 m**2 auf eine andere Teilfläche, wobei beide Teilflächen in der Natur nicht zusammenhängen. Diese beiden Teilflächen waren bisher, um ihre Zusammengehörigkeit ersichtlich zu machen, in der Katastralmappe mit "Sprungklammern" verbunden. Verfahr... mehr lesen...
Begründung: Das Erstgericht löschte auf Grund des Anmeldungsbogens GZ A 161/92 vom 2.September 1992 des Vermessungsamtes Feldbach und der Mappenkopie hiezu ob der im
Kopf: dieser Entscheidung genannten Liegenschaft das Grundstück *****. Baufläche infolge Einbeziehung in das Grundstück ***** Baufläche, Garten (§ 52 Z 3 VermG). Das Erstgericht löschte auf Grund des Anmeldungsbogens GZ A 161/92 vom 2.September 1992 des Vermessungsamtes Feldbach und der Mappenkopie hiezu ob der im... mehr lesen...
Begründung: Das Erstgericht ordnete aufgrund des Anmeldungsbogens des Vermessungsamtes Vöcklabruck vom 17. Juni 1986, GZ A 150/86, betreffend die Katastralgemeinde Attersee unter anderem ob der Liegenschaft EZ 43 KG Attersee gemäß §§ 12, 52 Z 3 VermG die Löschung der zu dieser Liegenschaft gehörigen Das Erstgericht ordnete aufgrund des Anmeldungsbogens des Vermessungsamtes Vöcklabruck vom 17. Juni 1986, GZ A 150/86, betreffend die Katastralgemeinde Attersee unter anderem ob der... mehr lesen...
Norm: AußStrG §16 BIII2g VermG §12 VermG §38 VermG §52 AußStrG § 16 heute AußStrG § 16 gültig ab 01.01.2005 VermG § 12 heute VermG § 12 gültig ab 01.11.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2016 ... mehr lesen...