Norm
AußStrG §16 BIII2gRechtssatz
Die Ansicht, daß für eine im Zuge von Erhebungen nach § 38 Abs 1 Z 2 VermG erfolgte Grundstückszusammenlegung, die urkundlich dargetan ist, weder ein Antrag des Liegenschaftseigentümers noch dessen Zustimmung zu einem amtswegigen Vorgehen des Vermessungsamtes erforderlich sei, ist im Hinblick auf den in § 52 Z 3 VermG enthaltenen Hinweis auf § 12 Abs 1 VermG, nicht aber auch § 12 Abs 2 VermG, nicht offenbar gesetzwidrig.Die Ansicht, daß für eine im Zuge von Erhebungen nach Paragraph 38, Absatz eins, Ziffer 2, VermG erfolgte Grundstückszusammenlegung, die urkundlich dargetan ist, weder ein Antrag des Liegenschaftseigentümers noch dessen Zustimmung zu einem amtswegigen Vorgehen des Vermessungsamtes erforderlich sei, ist im Hinblick auf den in Paragraph 52, Ziffer 3, VermG enthaltenen Hinweis auf Paragraph 12, Absatz eins, VermG, nicht aber auch Paragraph 12, Absatz 2, VermG, nicht offenbar gesetzwidrig.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1987:RS0010756Dokumentnummer
JJR_19871117_OGH0002_0050OB00096_8700000_001