Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang: römisch eins. Verfahrensgang: Mit dem gegenständlich bekämpften Bescheid wurde die Vorstellung von XXXX (im Weiteren Beschwerdeführerin) vom 02.04.2014 gegen den Mandatsbescheid des Bundesamtes für Eich- und Vermessungswesen (im Weiteren BEV) vom 25.03.2014, GFN 90322687 als unbegründet abgewiesen und der Beschwerdeführerin Verwaltungsabgaben für die Grundstücksvereinigung gemäß § 12 VermG für insgesamt 4 Grundstücke in Höhe von EUR 35,00... mehr lesen...
Begründung: I. Verfahrensgang römisch eins. Verfahrensgang Mit Schreiben vom 29.05.2013, gerichtet an das Vermessungsamt Vöcklabruck, verwies der Beschwerdeführer darauf, dass ihm aufgrund seines Ersuchens der Bescheid vom 24. Oktober 1996 GZ: A-15/89 des Vermessungsamtes Vöcklabruck, welcher an das XXXXadressiert gewesen wäre und mit welchem das Grundstück 3102/1 in den Grenzkataster umgewandelt worden sei, übermittelt worden sei. Da das Grundstück .126/2 eine direkte Grenze ... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang römisch eins. Verfahrensgang 1. Mit Anzeige vom 23.08.2013 zeigten XXXX die Vereinigung zweier in ihrem Eigentum stehender Grundstücke an die zuständige Gemeinde an. Diese Anzeige diente gleichzeitig als Antrag auf Grundstücksvereinigung beim Vermessungsamt und war bei diesem Amt zu vergebühren. 1. Mit Anzeige vom 23.08.2013 zeigten römisch 40 die Vereinigung zweier in ihrem Eigentum stehender Grundstücke an die zuständige Gemeinde an. Di... mehr lesen...