Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang: Mit Schriftsatz vom 20.9.2018 stellte die XXXX (Projektwerberin) einen Antrag gemäß § 3 Abs. 7 Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetz (UVP-G 2000) auf Feststellung, dass für das Vorhaben "Errichtung einer 110 kV-Doppelleitung zwischen den Umspannwerken UW Groß Gerungs und UW Gmünd" keine Umweltverträglichkeitsprüfung nach dem UVP-G 2000 durchzuführen ist. Die Niederösterreichische Landesregierung als UVP-Behörde führte ein Feststellungsverfa... mehr lesen...