Norm: FBG §5 Z2GmbHG §52UmgrStG §13 ABs1
Rechtssatz: Die Einbringung einer Beteiligung als Sacheinlage in eine Kapitalgesellschaft wirkt nur dann auf den Stichtag der Einbringungsbilanz zurück, wenn die Anmeldung der Kapitalerhöhung innerhalb der 9-Monatsfrist des § 202 Abs 2 HGB erfolgt. Erfolgt die Anmeldung nach Ablauf dieser Frist, ist Einbringungsstichtag der Tag des Einlangens des Firmenbuchgesuches. Eine Beteiligung, die sich zu diesem Z... mehr lesen...
Norm: FBG idF GesRÄG 1993 §3 Z15UmgrStG idF GesRÄG 1993 §12 Abs1UmgrStG idF AbgÄG 1996 §12 Abs1UmgrStG idF GesRÄG 1993 §13
Rechtssatz: Gemäß § 12 Abs 1 UmgrStG in der Fassung GesRÄG 1993 ist die in § 3 Z 15 FBG vorgesehene Firmenbucheintragung einzig zulässiger Nachweis der tatsächlichen Vermögensübertragung und damit Tatbestandsvoraussetzung für das Vorliegen einer Einbringung nach Art III UmgrStG. Die Firmenbucheintragung bestätigt in diesen ... mehr lesen...
Norm: HGB §202 Abs2UmgrStG idF GesRÄG 1993 §13
Rechtssatz: § 13 Abs 1 UmgrStG verweist im Zusammenhang mit der Möglichkeit einer Rückbeziehung der Einbringung auf den Einbringungsstichtag auf die Frist des § 202 Abs 2 HGB. Wird diese Frist überschritten, erfolgt wegen des gleichzeitigen Verstoßes gegen § 202 Abs 2 HGB keine Eintragung der Einbringung in das Firmenbuch mit Wirkung des gewählten Einbringungsstichtages. Entsch... mehr lesen...