RS OGH 1998/11/26 6Ob287/98v

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Veröffentlicht am 26.11.1998
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Norm

HGB §202 Abs2
UmgrStG idF GesRÄG 1993 §13

Rechtssatz

§ 13 Abs 1 UmgrStG verweist im Zusammenhang mit der Möglichkeit einer Rückbeziehung der Einbringung auf den Einbringungsstichtag auf die Frist des § 202 Abs 2 HGB. Wird diese Frist überschritten, erfolgt wegen des gleichzeitigen Verstoßes gegen § 202 Abs 2 HGB keine Eintragung der Einbringung in das Firmenbuch mit Wirkung des gewählten Einbringungsstichtages.Paragraph 13, Absatz eins, UmgrStG verweist im Zusammenhang mit der Möglichkeit einer Rückbeziehung der Einbringung auf den Einbringungsstichtag auf die Frist des Paragraph 202, Absatz 2, HGB. Wird diese Frist überschritten, erfolgt wegen des gleichzeitigen Verstoßes gegen Paragraph 202, Absatz 2, HGB keine Eintragung der Einbringung in das Firmenbuch mit Wirkung des gewählten Einbringungsstichtages.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1998:RS0111343

Dokumentnummer

JJR_19981126_OGH0002_0060OB00287_98V0000_002
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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