Norm: FBG §3 Z15HGB §193HGB §202UmgrStG §12 Abs1UmgrStG §16 Abs5UmgrStG §19 Abs2 Z5
Rechtssatz: Die Einbringung von Vermögen auf der Grundlage eines Einbringungsvertrages (§ 12 Abs 1 UmgrStG) ohne Gegenleistung (§ 19 Abs 2 Z 5 UmgrStG) ist wirtschaftlich nichts Anderes als eine unentgeltliche Zuwendung, die als laufendes Geschäft in den Handelsbilanzen der beiden beteiligten Gesellschaften dokumentiert werden muss. Diese Bilanzen müssen bei der... mehr lesen...