Entscheidungsgründe: Der Kläger war im Dezember 1986 Mitglied der beklagten Genossenschaft. Der satzungsgemäße Unternehmensgegenstand dieser Genossenschaft war im wesentlichen der Betrieb von Bankgeschäften. Nach den damaligen Satzungsbestimmungen betrug ein Geschäftsanteil S 100,--, die Haftung der Mitglieder für die Verbindlichkeiten der Genossenschaft war über den Geschäftsanteil hinaus mit einem weiteren Betrag in der Höhe des Zehnfachen des Geschäftsanteiles begrenzt. Als G... mehr lesen...
Norm: GenG §34 GenG § 34 heute GenG § 34 gültig ab 01.08.1989 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 343/1989
Rechtssatz: Das Fehlen jeder positiv - rechtlichen Anordnung über die Wirkungen und die Voraussetzungen der Geltendmachung von Fehlern eines Generalversammlungsbeschlusses im Genossensc... mehr lesen...
Der Beklagte wurde im Jahre 1945 zum Obmann des Vorstandes der Kläger (einer registrierten Genossenschaft m. b. H.) gewählt und behielt diese Funktion bis zum Feber 1968. In den Jahren 1961/1962 begann die Klägerin in B mit der Errichtung zweier Wohnblocks für ihre Mitglieder, deren erster im Jahre 1965 bezogen wurde. Zur Finanzierung dieser Bauvorhaben nahm die Klägerin bei der Sparkasse der Stadt B und der Hypothekenbank des Landes Kredite auf. Mit ihrer Klage begehrte die Kläg... mehr lesen...
Norm: GenG §33 GenG §34 GenG § 33 heute GenG § 33 gültig ab 01.01.2025 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 133/2024 GenG § 33 gültig von 01.08.1989 bis 31.12.2024 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 343/1989 GenG § 34 heute ... mehr lesen...