Norm: GenG §31 GenG § 31 heute GenG § 31 gültig ab 01.07.1873
Rechtssatz:
Eine Statutenbestimmung, wonach die Vollversammlung, abgesehen von dem Falle des § 32, bei Anwesenheit einer geringeren Anzahl als eines Zehntels sämtlicher Mitglieder beschlußfähig sein soll, ist unzulässig. E... mehr lesen...