Entscheidungen zu § 31 GenG

Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG)

1 Dokument

Entscheidungen 1-1 von 1

RS OGH 1954/10/20 2Ob652/35, 3Ob572/54

Norm: GenG §31 GenG § 31 heute GenG § 31 gültig ab 01.07.1873
Rechtssatz: Eine Statutenbestimmung, wonach die Vollversammlung, abgesehen von dem Falle des § 32, bei Anwesenheit einer geringeren Anzahl als eines Zehntels sämtlicher Mitglieder beschlußfähig sein soll, ist unzulässig. E... mehr lesen...

Rechtssatz | OGH | 09.10.1935

Entscheidungen 1-1 von 1

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten