RS OGH 1954/10/20 2Ob652/35, 3Ob572/54

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Veröffentlicht am 09.10.1935
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Rechtssatz

Eine Statutenbestimmung, wonach die Vollversammlung, abgesehen von dem Falle des § 32, bei Anwesenheit einer geringeren Anzahl als eines Zehntels sämtlicher Mitglieder beschlußfähig sein soll, ist unzulässig.Eine Statutenbestimmung, wonach die Vollversammlung, abgesehen von dem Falle des Paragraph 32,, bei Anwesenheit einer geringeren Anzahl als eines Zehntels sämtlicher Mitglieder beschlußfähig sein soll, ist unzulässig.

Entscheidungstexte

  • 2 Ob 652/35
    Entscheidungstext OGH 09.10.1935 2 Ob 652/35
    Veröff: SZ 17/139
  • 3 Ob 572/54
    Entscheidungstext OGH 20.10.1954 3 Ob 572/54
    Veröff: NZ 1959,25

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1935:RS0059757

Dokumentnummer

JJR_19351009_OGH0002_0020OB00652_3500000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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