Rechtssatz
Eine Statutenbestimmung, wonach die Vollversammlung, abgesehen von dem Falle des § 32, bei Anwesenheit einer geringeren Anzahl als eines Zehntels sämtlicher Mitglieder beschlußfähig sein soll, ist unzulässig.Eine Statutenbestimmung, wonach die Vollversammlung, abgesehen von dem Falle des Paragraph 32,, bei Anwesenheit einer geringeren Anzahl als eines Zehntels sämtlicher Mitglieder beschlußfähig sein soll, ist unzulässig.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1935:RS0059757Dokumentnummer
JJR_19351009_OGH0002_0020OB00652_3500000_001