Norm: GenG §24 Abs4
Rechtssatz: Der Beschluß des Aufsichtsrates, womit Aufsichtsratsmitglieder zu vorläufigen oder stellvertretenden Vorstandsmitgliedern bestellt werden, muß ungeachtet des Fehlens einer ausdrücklichen gesetzlichen Bestimmung im GenG die Ausübung des Amtes jedenfalls dann befristen, somit eine kalendermäßig bestimmte oder wenigstens bestimmbare Amtsdauer enthalten, wenn durch die Bestellung der Aufsichtsrat beschlußunfähig wird... mehr lesen...
Norm: GenG §24 Abs4
Rechtssatz: Bei Genossenschaften ist die Bestellung von vorläufigen oder stellvertretenden Vorstandsmitgliedern aus dem Kreis der Aufsichtsratsmitglieder auch dann zulässig, wenn dadurch der Aufsichtsrat (wegen Fehlens einzelner oder gar aller Mitglieder) vorübergehend beschlußunfähig wird. Entscheidungstexte 6 Ob 27/94 Entscheidungstext OGH 21.12.1994 6 Ob ... mehr lesen...
Norm: GenG §24 Abs4
Rechtssatz: Durch den Eintritt in den Vorstand gehört zwar das Aufsichtsratsmitglied weiterhin dem Aufsichtsrat an, darf aber dort sein Amt für die Dauer der Bestellung zum Vorstandsmitglied nicht ausüben. Eine Doppelfunktionsausübung kommt nicht in Frage. Entscheidungstexte 6 Ob 27/94 Entscheidungstext OGH 21.12.1994 6 Ob 27/94 Veröff: SZ 67/233 ... mehr lesen...