Norm: JN §51GenG §1 Abs3GenG §13GenG §24
Rechtssatz: Ist eine gemeinnützige Bau-, Wohn- und Siedlungsgenossenschaft nicht im Handelsregister eingetragen, ist sie nicht (Form-)Kaufmann. Entscheidungstexte 16 R 211/97k Entscheidungstext OLG Wien 11.05.1998 16 R 211/97k European Case Law Identifier (ECLI) ECLI:AT:OLG0009:1998... mehr lesen...
Norm: GenG §24
Rechtssatz: Das Genossenschaftsgesetz enthält über die innere Ordnung des Aufsichtsrates keine Bestimmungen, so dass Vertragsfreiheit besteht und die Regelungen durch Satzung oder Geschäftsordnung erfolgen können. Die förmlichen Regelungen über die innere Ordnung, die Beschlussfassung und Protokollierung haben vor allem Bedeutung für eine Bindung der Genossenschaft an die Beschlüsse und die Haftung der Aufsichtsratsmitglieder. ... mehr lesen...
Norm: GenG §15GenG §24
Rechtssatz: Die Mitgliedschaft bei der Genossenschaft ist nach § 15 Abs 1 und § 24 Abs 1 GenG Voraussetzung für die Funktion eines Mitgliedes des Vorstandes oder Aufsichtsrates. Mit dem Wegfall der Genossenschaftsmitgliedschaft erlöschen daher die erwähnten Funktionen von selbst. Der Ausschluß von Mitgliedern des Vorstandes und Aufsichtsrates von der Mitgliederschaft zur Genossenschaft steht nur den zur Abberufung dieser ... mehr lesen...
Norm: GenG §15GenG §24
Rechtssatz: Mitglieder des Vorstandes und Aufsichtsrates können nur physische Personen sein, welche Mitglieder der Genossenschaft sind. Entscheidungstexte 3 Ob 682/24 Entscheidungstext OGH 07.10.1924 3 Ob 682/24 Veröff: SZ 6/318 European Case Law Identifier (ECLI) ECLI:AT:OGH0002:1924:RS0059484 ... mehr lesen...