RS OGH 1994/5/25 9ObA76/94, 9ObA100/08h

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Veröffentlicht am 25.05.1994
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Norm

GenG §24

Rechtssatz

Das Genossenschaftsgesetz enthält über die innere Ordnung des Aufsichtsrates keine Bestimmungen, so dass Vertragsfreiheit besteht und die Regelungen durch Satzung oder Geschäftsordnung erfolgen können. Die förmlichen Regelungen über die innere Ordnung, die Beschlussfassung und Protokollierung haben vor allem Bedeutung für eine Bindung der Genossenschaft an die Beschlüsse und die Haftung der Aufsichtsratsmitglieder.

Entscheidungstexte

  • 9 ObA 76/94
    Entscheidungstext OGH 25.05.1994 9 ObA 76/94
  • 9 ObA 100/08h
    Entscheidungstext OGH 29.10.2009 9 ObA 100/08h
    Auch; nur: Das Genossenschaftsgesetz enthält über die innere Ordnung des Aufsichtsrates keine Bestimmungen, so dass Vertragsfreiheit besteht und die Regelungen durch Satzung oder Geschäftsordnung erfolgen können. (T1);
    Beisatz: Hier: Innere Ordnung des Vorstands. (T2);
    Veröff: SZ 2009/145

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1994:RS0059541

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

23.05.2013
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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