Entscheidungen zu § 4 Abs. 1 GMG

Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG)

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Entscheidungen 1-7 von 7

TE OGH 2008/8/26 17Ob18/08h

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Entscheidung | OGH | 26.08.2008

TE OGH 2006/9/28 4Ob128/06m

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Entscheidung | OGH | 28.09.2006

RS OGH 2006/9/28 4Ob128/06m, 17Ob18/08h

Norm: GMG §4 Abs1
Rechtssatz: Welche Auswirkungen eine (bereits erfolgte oder bloß mögliche) Nichtigerklärung des Gebrauchsmusters auf die Pflicht zur Zahlung des Lizenzentgelts hat, ist durch Auslegung der Lizenzvereinbarung zu ermitteln. Sie wird im Regelfall zu keinem rückwirkenden Wegfall der Zahlungspflicht führen, weil der Lizenznehmer bis zur Nichtigerklärung tatsächlich den Schutz der Lizenz genießt und gegenüber Dritten Unterlassungsan... mehr lesen...

Rechtssatz | OGH | 28.09.2006

RS OGH 2006/9/28 4Ob128/06m

Norm: GMG §4 Abs1
Rechtssatz: Auch eine Regelung im Lizenzvertrag, wonach dieser längstens bis zum „Erlöschen" des Gebrauchsmusters abgeschlossen wurde, führt zu keinem rückwirkenden Entfall des Entgeltanspruches bei Nichtigerklärung des Gebrauchsmusters. Denn diese Bestimmung kann auch so gedeutet werden, dass die Bindung an den Vertrag erst dann wegfallen soll, wenn der Gebrauchsmusterschutz faktisch erlischt. Eine (bloß fiktive) Rückwirkung ... mehr lesen...

Rechtssatz | OGH | 28.09.2006

TE OGH 2006/4/20 4Ob248/05g

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Entscheidung | OGH | 20.04.2006

TE OGH 1986/4/22 4Ob319/86

Entscheidungsgründe: Die klagende Partei erzeugt und verkauft Spezialzylinder und Sicherheitsschlösser. Sie ist Inhaberin der österreichischen Patente Nr. 340.802 (Beginn der Patentdauer: 15.4.1977) und Nr. 371.879 (Beginn der Patentdauer: 15.3.1978), die "Schlüssel-Schloßkombinationen" betreffen. Die erstbeklagte Partei, die ihren Sitz in der BRD hat, erzeugt Schlüsselrohlinge, die es den Schlüsseldiensten ermöglichen, Schlüssel zu den Schlössern der verschiedensten Art herzustel... mehr lesen...

Entscheidung | OGH | 22.04.1986

RS OGH 1986/4/22 4Ob319/86, 4Ob248/05g

Norm: PatG 1970 §22GMG §4 Abs1
Rechtssatz: Der sogenannte Oberbegriff (beschreibende Teil) eines Patentanspruches soll das technische Gebiet und den Gegenstand der Erfindung angeben, auf die sich die im kennzeichnenden Teil umschriebene Erfindung beziehen soll. Daran schließt der kennzeichnende Teil, der die neuen Lösungsmittel enthält. Für die richtige Erfassung der Erfindung ist daher in aller Regel vom Oberbegriff auszugehen und dieser als w... mehr lesen...

Rechtssatz | OGH | 22.04.1986

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