RS OGH 2006/9/28 4Ob128/06m

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Veröffentlicht am 28.09.2006
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Norm

GMG §4 Abs1

Rechtssatz

Auch eine Regelung im Lizenzvertrag, wonach dieser längstens bis zum „Erlöschen" des Gebrauchsmusters abgeschlossen wurde, führt zu keinem rückwirkenden Entfall des Entgeltanspruches bei Nichtigerklärung des Gebrauchsmusters. Denn diese Bestimmung kann auch so gedeutet werden, dass die Bindung an den Vertrag erst dann wegfallen soll, wenn der Gebrauchsmusterschutz faktisch erlischt. Eine (bloß fiktive) Rückwirkung der Nichtigerklärung kann bei ergänzender Vertragsauslegung dem faktischen Erlöschen nicht gleichgehalten werden.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2006:RS0121492

Zuletzt aktualisiert am

09.01.2009
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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