Entscheidungsgründe: Im Rahmen der Produktion der Beklagten geht es darum, Glasplättchen in einem Ausmaß von 5 x 5 cm zu beschichten. Zur Herstellung dieser sogenannten "Substrate" sind verschiedene Prozessschritte erforderlich, bei denen die Glasplättchen 5 x belackt werden. Dabei werden die Glasplättchen mit einer Vakuumpinzette aus einem Behältnis auf eine Fotolackschleuder gelegt und dort mit Lack ca 8 Sekunden geschleudert. Mit dem so aufgetragenen Lack werden die Plättchen d... mehr lesen...
Norm: GMG §18 Abs1GMG §28 Abs1
Rechtssatz: Im Anmeldeverfahren nach dem Gebrauchsmustergesetz erfolgt keine Prüfung auf Neuheit, erfinderischen Schritt, gewerbliche Anwendbarkeit sowie darauf, ob der Anmelder Anspruch auf Gebrauchsmusterschutz hat (§ 18 Abs 1 GMG). Als Ausgleich dafür kann jedermann die Nichtigerklärung (§ 28 GMG) beantragen, wenn das Gebrauchsmuster (ua) nicht neu ist oder ihm kein erfinderischer Schritt zugrundeliegt. ... mehr lesen...