Entscheidungen zu § 28 Abs. 1 GMG

Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG)

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Entscheidungen 1-3 von 3

TE OGH 2003/10/30 8ObA19/03g

Entscheidungsgründe: Im Rahmen der Produktion der Beklagten geht es darum, Glasplättchen in einem Ausmaß von 5 x 5 cm zu beschichten. Zur Herstellung dieser sogenannten "Substrate" sind verschiedene Prozessschritte erforderlich, bei denen die Glasplättchen 5 x belackt werden. Dabei werden die Glasplättchen mit einer Vakuumpinzette aus einem Behältnis auf eine Fotolackschleuder gelegt und dort mit Lack ca 8 Sekunden geschleudert. Mit dem so aufgetragenen Lack werden die Plättchen d... mehr lesen...

Entscheidung | OGH | 30.10.2003

TE OGH 1996/1/30 4Ob6/96

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Entscheidung | OGH | 30.01.1996

RS OGH 1996/1/30 4Ob6/96, 8ObA19/03g

Norm: GMG §18 Abs1GMG §28 Abs1
Rechtssatz: Im Anmeldeverfahren nach dem Gebrauchsmustergesetz erfolgt keine Prüfung auf Neuheit, erfinderischen Schritt, gewerbliche Anwendbarkeit sowie darauf, ob der Anmelder Anspruch auf Gebrauchsmusterschutz hat (§ 18 Abs 1 GMG). Als Ausgleich dafür kann jedermann die Nichtigerklärung (§ 28 GMG) beantragen, wenn das Gebrauchsmuster (ua) nicht neu ist oder ihm kein erfinderischer Schritt zugrundeliegt. ... mehr lesen...

Rechtssatz | OGH | 30.01.1996

Entscheidungen 1-3 von 3

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