Norm
GMG §18 Abs1Rechtssatz
Im Anmeldeverfahren nach dem Gebrauchsmustergesetz erfolgt keine Prüfung auf Neuheit, erfinderischen Schritt, gewerbliche Anwendbarkeit sowie darauf, ob der Anmelder Anspruch auf Gebrauchsmusterschutz hat (§ 18 Abs 1 GMG). Als Ausgleich dafür kann jedermann die Nichtigerklärung (§ 28 GMG) beantragen, wenn das Gebrauchsmuster (ua) nicht neu ist oder ihm kein erfinderischer Schritt zugrundeliegt.Im Anmeldeverfahren nach dem Gebrauchsmustergesetz erfolgt keine Prüfung auf Neuheit, erfinderischen Schritt, gewerbliche Anwendbarkeit sowie darauf, ob der Anmelder Anspruch auf Gebrauchsmusterschutz hat (Paragraph 18, Absatz eins, GMG). Als Ausgleich dafür kann jedermann die Nichtigerklärung (Paragraph 28, GMG) beantragen, wenn das Gebrauchsmuster (ua) nicht neu ist oder ihm kein erfinderischer Schritt zugrundeliegt.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1996:RS0103410Dokumentnummer
JJR_19960130_OGH0002_0040OB00006_9600000_002