Entscheidungen zu § 18 Abs. 1 GMG

Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG)

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RS OGH 1996/1/30 4Ob6/96, 8ObA19/03g

Norm: GMG §18 Abs1GMG §28 Abs1
Rechtssatz: Im Anmeldeverfahren nach dem Gebrauchsmustergesetz erfolgt keine Prüfung auf Neuheit, erfinderischen Schritt, gewerbliche Anwendbarkeit sowie darauf, ob der Anmelder Anspruch auf Gebrauchsmusterschutz hat (§ 18 Abs 1 GMG). Als Ausgleich dafür kann jedermann die Nichtigerklärung (§ 28 GMG) beantragen, wenn das Gebrauchsmuster (ua) nicht neu ist oder ihm kein erfinderischer Schritt zugrundeliegt. ... mehr lesen...

Rechtssatz | OGH | 30.01.1996

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