Entscheidungen zu § 52b Abs. 4 StudFG

Verfassungsgerichtshof

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TE Vfgh Erkenntnis 2008/12/4 G78/08

Entscheidungsgründe: I. 1. Beim Unabhängigen Verwaltungssenat Wien (im Folgenden: UVS) ist ein Berufungsverfahren über einen Bescheid des Senates der Stipendienstelle Wien anhängig, mit dem der Berufungswerberin die Rückzahlung des Studienabschluss-Stipendiums in der Höhe von € 2.000,-- vorgeschrieben wurde, weil sie im Zeitraum des Stipendienbezuges (geringfügige) Einkünfte aus Erwerbstätigkeit erzielt hatte. 2. Aus Anlass dieses Berufungsverfahrens stellte der UVS... mehr lesen...

Entscheidung | Vfgh Erkenntnis | 04.12.2008

RS Vfgh 2008/12/4 G78/08

Index: 72 Wissenschaft, Hochschulen72/13 Studienförderung
Norm: B-VG Art7 Abs1 / GesetzStudFG 1992 §52b Abs4
Leitsatz: Keine Gleichheitswidrigkeit einer Bestimmung desStudienförderungsgesetzes 1992 über die Verpflichtung zur Rückzahlungeines Studienabschluss-Stipendiums im Fall eines Einkommens ausErwerbstätigkeit; keine Überschreitung des rechtspolitischenGestaltungsspielraumes des Gesetzgebers
Rechtssatz: ... mehr lesen...

Rechtssatz | Vfgh | 04.12.2008

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