RS Vfgh 2008/12/4 G78/08

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Veröffentlicht am 04.12.2008
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Index

72 Wissenschaft, Hochschulen
72/13 Studienförderung

Norm

B-VG Art7 Abs1 / Gesetz
StudFG 1992 §52b Abs4
  1. B-VG Art. 7 heute
  2. B-VG Art. 7 gültig ab 01.08.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 114/2013
  3. B-VG Art. 7 gültig von 01.01.2004 bis 31.07.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  4. B-VG Art. 7 gültig von 16.05.1998 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/1998
  5. B-VG Art. 7 gültig von 14.08.1997 bis 15.05.1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/1997
  6. B-VG Art. 7 gültig von 01.07.1988 bis 13.08.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 341/1988
  7. B-VG Art. 7 gültig von 01.01.1975 bis 30.06.1988 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  8. B-VG Art. 7 gültig von 19.12.1945 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  9. B-VG Art. 7 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934

Leitsatz

Keine Gleichheitswidrigkeit einer Bestimmung des Studienförderungsgesetzes 1992 über die Verpflichtung zur Rückzahlung eines Studienabschluss-Stipendiums im Fall eines Einkommens aus Erwerbstätigkeit; keine Überschreitung des rechtspolitischen Gestaltungsspielraumes des Gesetzgebers

Rechtssatz

Abweisung des Antrags des UVS Wien auf Aufhebung des §52b Abs4 letzter Satz StudFG 1992 idF BGBl I 11/2005.Abweisung des Antrags des UVS Wien auf Aufhebung des §52b Abs4 letzter Satz StudFG 1992 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 11 aus 2005,.

Zweck der Beihilfe ist es, berufstätigen Studierenden den Studienabschluss dadurch zu erleichtern, dass ihnen jene finanziellen Mittel zur Verfügung gestellt werden, die es ihnen erlauben, die Berufstätigkeit vorübergehend aufzugeben und sich voll auf den Studienabschluss zu konzentrieren (vgl RV 1442 BlgNR 20. GP). Vor dem Hintergrund dieser Zielsetzung bestehen keine verfassungsrechtlichen Bedenken dagegen, dass der Gesetzgeber in diesem Zeitraum den Anspruch auf das Studienabschluss-Stipendium vom Aufgeben jeder Erwerbstätigkeit abhängig macht und daher eine Rückzahlungsverpflichtung unabhängig von der Höhe des bezogenen Einkommens vorsieht.Zweck der Beihilfe ist es, berufstätigen Studierenden den Studienabschluss dadurch zu erleichtern, dass ihnen jene finanziellen Mittel zur Verfügung gestellt werden, die es ihnen erlauben, die Berufstätigkeit vorübergehend aufzugeben und sich voll auf den Studienabschluss zu konzentrieren vergleiche Regierungsvorlage 1442 BlgNR 20. Gesetzgebungsperiode Vor dem Hintergrund dieser Zielsetzung bestehen keine verfassungsrechtlichen Bedenken dagegen, dass der Gesetzgeber in diesem Zeitraum den Anspruch auf das Studienabschluss-Stipendium vom Aufgeben jeder Erwerbstätigkeit abhängig macht und daher eine Rückzahlungsverpflichtung unabhängig von der Höhe des bezogenen Einkommens vorsieht.

Auch keine unsachliche Differenzierung zwischen Beziehern von Studienabschluss-Stipendien nach §52b StudFG und jenen von Studienbeihilfen nach dem II. Hauptstück des StudFG angesichts unterschiedlicher Zielsetzungen und Voraussetzungen der beiden staatlichen Fördermaßnahmen und der unterschiedlichen von ihnen erfassten Personenkreise.Auch keine unsachliche Differenzierung zwischen Beziehern von Studienabschluss-Stipendien nach §52b StudFG und jenen von Studienbeihilfen nach dem römisch zwei. Hauptstück des StudFG angesichts unterschiedlicher Zielsetzungen und Voraussetzungen der beiden staatlichen Fördermaßnahmen und der unterschiedlichen von ihnen erfassten Personenkreise.

Entscheidungstexte

Schlagworte

Hochschulen, Studienbeihilfen, Rechtspolitik

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2008:G78.2008

Zuletzt aktualisiert am

19.08.2010
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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