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72 Wissenschaft, HochschulenNorm
B-VG Art7 Abs1 / GesetzLeitsatz
Keine Gleichheitswidrigkeit einer Bestimmung des Studienförderungsgesetzes 1992 über die Verpflichtung zur Rückzahlung eines Studienabschluss-Stipendiums im Fall eines Einkommens aus Erwerbstätigkeit; keine Überschreitung des rechtspolitischen Gestaltungsspielraumes des GesetzgebersRechtssatz
Abweisung des Antrags des UVS Wien auf Aufhebung des §52b Abs4 letzter Satz StudFG 1992 idF BGBl I 11/2005.Abweisung des Antrags des UVS Wien auf Aufhebung des §52b Abs4 letzter Satz StudFG 1992 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 11 aus 2005,.
Zweck der Beihilfe ist es, berufstätigen Studierenden den Studienabschluss dadurch zu erleichtern, dass ihnen jene finanziellen Mittel zur Verfügung gestellt werden, die es ihnen erlauben, die Berufstätigkeit vorübergehend aufzugeben und sich voll auf den Studienabschluss zu konzentrieren (vgl RV 1442 BlgNR 20. GP). Vor dem Hintergrund dieser Zielsetzung bestehen keine verfassungsrechtlichen Bedenken dagegen, dass der Gesetzgeber in diesem Zeitraum den Anspruch auf das Studienabschluss-Stipendium vom Aufgeben jeder Erwerbstätigkeit abhängig macht und daher eine Rückzahlungsverpflichtung unabhängig von der Höhe des bezogenen Einkommens vorsieht.Zweck der Beihilfe ist es, berufstätigen Studierenden den Studienabschluss dadurch zu erleichtern, dass ihnen jene finanziellen Mittel zur Verfügung gestellt werden, die es ihnen erlauben, die Berufstätigkeit vorübergehend aufzugeben und sich voll auf den Studienabschluss zu konzentrieren vergleiche Regierungsvorlage 1442 BlgNR 20. Gesetzgebungsperiode Vor dem Hintergrund dieser Zielsetzung bestehen keine verfassungsrechtlichen Bedenken dagegen, dass der Gesetzgeber in diesem Zeitraum den Anspruch auf das Studienabschluss-Stipendium vom Aufgeben jeder Erwerbstätigkeit abhängig macht und daher eine Rückzahlungsverpflichtung unabhängig von der Höhe des bezogenen Einkommens vorsieht.
Auch keine unsachliche Differenzierung zwischen Beziehern von Studienabschluss-Stipendien nach §52b StudFG und jenen von Studienbeihilfen nach dem II. Hauptstück des StudFG angesichts unterschiedlicher Zielsetzungen und Voraussetzungen der beiden staatlichen Fördermaßnahmen und der unterschiedlichen von ihnen erfassten Personenkreise.Auch keine unsachliche Differenzierung zwischen Beziehern von Studienabschluss-Stipendien nach §52b StudFG und jenen von Studienbeihilfen nach dem römisch zwei. Hauptstück des StudFG angesichts unterschiedlicher Zielsetzungen und Voraussetzungen der beiden staatlichen Fördermaßnahmen und der unterschiedlichen von ihnen erfassten Personenkreise.
Schlagworte
Hochschulen, Studienbeihilfen, RechtspolitikEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:2008:G78.2008Zuletzt aktualisiert am
19.08.2010