Entscheidungen zu § 5 Abs. 3 StudFG

Verwaltungsgerichtshof

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TE Vwgh Beschluss 1992/6/24 92/12/0067

In der Sitzung vom 21. Juni 1991 wurde vom Fakultätskollegium der Geisteswissenschaftlichen Fakultät der Universität Salzburg die Neuformulierung des Abs. 5 der Verordnung über den nach Nachweis des günstigen Studienerfolges zur Erlangung der Studienbeihilfe beschlossen. Im Auftrag des Fakultätskollegiums ersuchte der damalige Dekan mit Schreiben vom 29. August 1991 das Bundesministerium für Wissenschaft und Forschung um eine bescheidmäßige Erledigung in dieser Angelegenheit. In Beant... mehr lesen...

Entscheidung | Vwgh Beschluss | 24.06.1992

RS Vwgh 1992/6/24 92/12/0067

Index: 10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)10/07 Verwaltungsgerichtshof72/13 Studienförderung
Norm: B-VG Art130 Abs1;B-VG Art131 Abs1 Z1;StudFG 1983 §5 Abs3;StudFG 1983 §5 Abs7;StudFG 1983 §8 Abs1;StudFG 1983 §8 Abs2;VwGG §34 Abs1; Beachte Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 92/12/0068
Rechtssatz: Der Gesetzestext des § 5 Abs 3 StudFG verbietet eine ausdehnend... mehr lesen...

Rechtssatz | Vwgh | 24.06.1992

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