TE Vwgh Beschluss 1992/6/24 92/12/0067

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Veröffentlicht am 24.06.1992
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Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG);
10/07 Verwaltungsgerichtshof;
72/13 Studienförderung;

Norm

B-VG Art130 Abs1;
B-VG Art131 Abs1 Z1;
StudFG 1983 §5 Abs3;
StudFG 1983 §5 Abs7;
StudFG 1983 §8 Abs1;
StudFG 1983 §8 Abs2;
VwGG §34 Abs1;

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 92/12/0068

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat über die Beschwerde des Fakultätskollegiums der Geisteswissenschaftlichen Fakultät der Universität Salzburg, gegen die Erledigung des Bundesministers für Wissenschaft und Forschung vom 6. Februar 1992, Zl. 68.159/53-17/91, betreffend Genehmigung der Verordnung des Fakultätskollegiums der Geisteswissenschaftlichen Fakultät der Universität Salzburg über den Nachweis des günstigen Studienerfolges zur Erlangung der Studienbeihilfe, den Beschluß gefaßt:

Spruch

Die Beschwerden werden zurückgewiesen.

Begründung

In der Sitzung vom 21. Juni 1991 wurde vom Fakultätskollegium der Geisteswissenschaftlichen Fakultät der Universität Salzburg die Neuformulierung des Abs. 5 der Verordnung über den nach Nachweis des günstigen Studienerfolges zur Erlangung der Studienbeihilfe beschlossen. Im Auftrag des Fakultätskollegiums ersuchte der damalige Dekan mit Schreiben vom 29. August 1991 das Bundesministerium für Wissenschaft und Forschung um eine bescheidmäßige Erledigung in dieser Angelegenheit. In Beantwortung dieses Ersuchens langte im Dekanat der Geisteswissenschaftlichen Fakultät der Universität Salzburg am 14. Februar 1992 ein mit 6. Februar 1992 datiertes, mit der GZ. 68.159/53-17/91 bezeichnetes Schreiben der belangten Behörde ein, das folgenden Wortlaut hat:

"Zu dem obzitierten Schreiben in Zusammenhang mit der Verordnung des Fakultätskollegiums über den Nachweis des günstigen Studienerfolges zur Erlangung der Studienbeihilfe wird folgendes mitgeteilt:

Gemäß § 8 Abs. 2 des Studienförderungsgesetzes 1983, BGBl. Nr. 436, wird die Verordnung in der vorliegenden Fassung unter der Voraussetzung genehmigt, daß der im Entwurf enthaltene Absatz 5 entfällt.

Wie bereits mit Schreiben vom 18. Juni 1991 mitgeteilt, kann eine generelle Überschreitung der Anspruchsdauer in der ersten der beiden kombinationspflichtigen Studienrichtung auch nicht im Falle eines Studienwechsels in der zweiten kombinationspflichtigen Studienrichtung genehmigt werden, wie dies der vorliegende Entwurf in seinem Absatz 5 vorsieht. Wie bereits in dem erwähnten Erlaß genannt, betrifft die studienrechtliche Verknüpfung bei der Ablegung der zweiten Diplomprüfung nur insgesamt fünf Studienrichtungen. In allen anderen Fällen sieht die jeweilige Studienordnung nicht vor, daß für die Absolvierung des zweiten Teils der zweiten Diplomprüfung in der ersten Studienrichtung zuvor die komplette zweite Diplomprüfung der zweiten Studienrichtung abgelegt sein muß.

Es wird nochmals darauf verwiesen, daß in begründeten Einzelfällen in den betreffenden Studienrichtungen den Studierenden durch die Gewährung einer Studienunterstützung ein Ersatz für den Entgang der Studienbeihilfe geboten werden soll. Voraussetzung hiefür ist jedenfalls, daß sämtliche Studienplanerfordernisse in der ersten Studienrichtung, die nicht vom Abschluß der zweiten Studienrichtung abhängig sind, erfüllt wurden.

Es wird daher ersucht, die Verordnung über den Nachweis des günstigen Studienerfolges mit Ausnahme des Absatzes 5 im Mitteilungsblatt der Universität Salzburg ehestmöglich zu verlautbaren und dem Bundesministerium für Wissenschaft und Forschung, Absteilung I/7, ein Exemplar der verlautbarten Fassung zu übermitteln."

Diese Erledigung wurde ungeachtet des Mangels einer entsprechenden Kennzeichnung von der beschwerdeführenden Partei als Bescheid angesehen und dagegen Beschwerde erhoben; in eventu wurde für den Fall, daß der Verwaltungsgerichtshof die Ansicht vertrete, daß es sich bei der Erledigung des Bundesministers für Wissenschaft und Forschung vom 6. Februar 1992 um keinen Bescheid handle, wegen des Antrages vom 29. August 1991 Säumnisbeschwerde erhoben und der Antrag gestellt, der Verwaltungsgerichtshof möge in der Sache entscheiden.

Beide Beschwerden erweisen sich aus folgenden Überlegungen als unzulässig:

Voraussetzung für die Zulässigkeit einer Bescheidbeschwerde vor dem Verwaltungsgerichtshof ist das Vorhandensein eines letztinstanzlichen Bescheides einer Verwaltungsbehörde und die Behauptung des Beschwerdeführers, durch diesen Bescheid in seinen Rechten verletzt zu sein (Beschwerdelegitimation).

Nach § 8 Abs. 1 StudFG ist an Universitäten der Nachweis eines günstigen Studienerfolges zur Erlangung der Studienbeihilfe zu erbringen und an die in den lit. a bis c leg. cit genannten Voraussetzungen gebunden. § 8 Abs. 2 StudFG lautet:

Das Nähere ist unter Berücksichtigung der besonderen Studiengesetze, Studienordnungen und Studienpläne von der zuständigen akademischen Behörde durch Verordnung zu bestimmen. Sie bedarf der Genehmigung des Bundesministers für Wissenschaft und Forschung. Der Bundesminister für Wissenschaft und Forschung hat die Genehmigung zu verweigern, sofern die Verordnung gegen gesetzliche Vorschriften verstößt oder Studiennachweise verlangt werden, die über die in den Studienordnungen und Studienplänen vorgesehenen Prüfungen hinausgehen.

Es erhebt sich die Frage, inwieweit nun das Fakultätskollegium der Universität Salzburg zur Erhebung einer Bescheid- oder Säumnisbeschwerde an den Verwaltungsgerichtshof legitimiert ist.

§ 5 Abs. 3 UOG lautet:

Die Geschäftsordnung der Kollegialorgane der Universitäten, die von ihnen gemäß § 17 des Allgemeinen Hochschul-Studiengesetzes (AHStG) erlassenen Verordnungen sowie die sonstigen in diesem Bundesgesetz ausdrücklich als genehmigungspflichtig bezeichneten Maßnahmen bedürfen der Genehmigung durch den Bundesminister für Wissenschaft und Forschung. Die Genehmigung ist zu versagen, wenn einer der im Abs. 5 lit. a bis d genannten Gründe vorliegt.

Abs. 7 leg. cit lautet:

Im aufsichtsbehördlichen Verfahren haben die betroffenen Organe der Universitäten Parteistellung sowie das Recht, gegen den das Verfahren abschließenden Bescheid vor dem Verwaltungsgerichtshof Beschwerde zu führen."

Für die in Abs. 3 leg. cit umschriebenen Materien wird durch die letztgenannte Bestimmung also den "betroffenen Organen" der Universitäten (z.B. dem Universitätskollegium) insoweit Parteistellung und das Recht eingeräumt, vor dem Verwaltungsgerichtshof Beschwerde zu führen; die hier expressis verbis durch Gesetzesbestimmung eingeräumte Beschwerdelegitimation bezieht sich zunächst einmal auf die in Abs. 3 leg. cit geregelten Agenden. Einer der dort genannten Tatbestände liegt jedoch nach Ansicht des Verwaltungsgerichtshofes hier nicht vor. Während unstrittig die ersten zwei Fälle des § 5 Abs. 3 UOG aus den Überlegungen auszuscheiden sind (Genehmigung der Geschäftsordnung der Kollegialorgane, Erlassung von Studienplänen), kann aus dem Gesetzestext die Legitimation zu einer ausdehnenden Interpretation des dritten Tatbestandes auch auf Fälle, die nicht nach "DIESEM Bundesgesetz" (UOG) zu beurteilen sind, nicht entnommen werden. Demzufolge verbietet sich aber eine ausdehnende Auslegung des darauf bezughabenden Abs. 7 leg. cit. Eine "Organbeschwerde" im Sinne des § 5 Abs. 7 UOG auch im Falle der Verweigerung der im § 8 StudFG vorgesehenen Genehmigung durch den Bundesminister für Wissenschaft und Forschung durch extensive Interpretation erweist sich daher als unzulässig, das Fakultätskollegium der Universität Salzburg ist daher zur Erhebung der vorliegenden Beschwerden nicht legitimiert. Aus diesem Grunde waren sowohl Haupt- als auch Eventualbeschwerde gemäß § 34 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren zurückzuweisen.

Schlagworte

Mangel der Berechtigung zur Erhebung der Beschwerde mangelnde subjektive Rechtsverletzung Grundsätzliches zur Parteistellung vor dem VwGH Allgemein

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1992:1992120067.X00

Im RIS seit

03.04.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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