Entscheidungsgründe: ,
Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang: römisch eins. Verfahrensgang: 1. Mit am 17. Juni 2022 bei der belangten Behörde eingelangtem Antragsformular beantragte der Beschwerdeführer die Befreiung von der Entrichtung der Rundfunkgebühren für Radio- und Fernsehempfangseinrichtungen und gab einen Zweipersonenhaushalt an. Unter Punkt 4 des Antragsformulars kreuzte der Beschwerdeführer den Bezug von Beihilfen aus dem Studienförderungsgesetz an. In einem beiliegen... mehr lesen...