Entscheidungen zu § 11 Abs. 2 StudFG

Verwaltungsgerichtshof

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TE Vwgh Erkenntnis 2001/9/13 97/12/0344

Der Beschwerdeführer studiert seit dem Wintersemester 1990/91 an der Wirtschaftsuniversität Wien Handelswissenschaften. Mit dem am 8. März 1995 bei der zuständigen Stipendienstelle der Studienbeihilfenbehörde eingelangten Antrag vom 20. Februar 1995 begehrte er die Gewährung von Studienbeihilfe. Neben einem Lohnzettel über die von seinem Vater im Kalenderjahr 1994 bezogenen Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit - in der im Vordruck vorgesehenen Spalte "Berücksichtigter Freibetr... mehr lesen...

Entscheidung | Vwgh Erkenntnis | 13.09.2001

RS Vwgh 2001/9/13 97/12/0344

Index: 72/13 Studienförderung
Norm: StudFG 1992 §11 Abs2 idF 1994/619;StudFG 1992 §9 Z2 idF 1994/619;
Rechtssatz: Der Zweck der Bestimmung der in § 11 Abs 2 StudFG 1992 normierten Offenlegungspflicht des antragstellenden Studierenden liegt darin, jene Beträge zu ermitteln, die bei der Bemessung der Studienbeihilfe dem steuerrechtlich relevanten Einkommen hinzuzurechnen sind. Der Begriff "Sonderausgaben" in § 11 Ab... mehr lesen...

Rechtssatz | Vwgh | 13.09.2001

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