Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid des Bundesministers für Justiz vom 23. Jänner 1989 wurde die Beschwerde des Beschwerdeführers vom 27. 6. 1988, soweit sie die Zurückhaltung eines an die Botschaft der Iranischen Republik in Wien gerichteten Schreibens vom 6. Juni 1988 betraf, als unbegründet abgewiesen. Zur Begründung: führte der Bundesminister nach Darstellung des Verfahrensganges im wesentlichen aus, es sei davon auszugehen, daß der Beschwerdeführer in seinem Schreiben vom ... mehr lesen...
Index: 25/02 Strafvollzug
Norm: StVG §90 Abs2;
Rechtssatz: Aus der Verwendung des Wortes "grob" in dem in § 90 Abs 2 StVG gegebenen Zusammenhang ist zu erkennen, daß nach dem Willen des Gesetzgebers nicht jede entstellende Tatsachenmitteilung über die Verhältnisse in der Anstalt und damit jedenfalls nicht jede unrichtige Sachverhaltsdarstellung die Zurückhaltung eines Briefes rechtfertigt. ... mehr lesen...