Entscheidungen zu § 17 Abs. 2 StVG

Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG)

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Entscheidungen 1-2 von 2

RS OGH 2014/4/9 33Bs36/14g

Norm: StVG §16 Abs3StVG §16aStVG §17 Abs2
Rechtssatz: Die Strafprozessordnung entfaltet im Beschwerdeverfahren nach §§ 16 Abs 3, 16a StVG keine subsidiäre Wirkung, weshalb neben den Bestimmungen des StVG allein die i n § 17 Abs 2 St VG vorgesehenen Normen des AVG und des VStG zur Anwendung gelangen, welche die Gewährung von Verfahrenshilfe nicht vorsehen. Entscheidungstexte 33 Bs 36/14g E... mehr lesen...

Rechtssatz | OGH | 09.04.2014

RS OGH 1975/11/26 13Os152/75 (13Os153/75)

Norm: StGB §24 Abs2StPO §439 Abs2StVG §17 Abs2
Rechtssatz: Keine zwingend vorgeschriebene Beiziehung eines psychologischen Sachverständigen vor Entscheidung gemäß § 24 Abs 2 StGB; die Anhörung eines solchen Sachverständigen ist vielmehr (analog § 17 Abs 2 StVG) nur geboten, wenn dies beweismäßig im Hinblick auf den Gesundheitszustand und die Wesensart des Verurteilten zur Klärung der Notwendigkeit der Anstaltsunterbringung erforderlich ist (Erm... mehr lesen...

Rechtssatz | OGH | 26.11.1975

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