Norm
StVG §16 Abs3Rechtssatz
Die Strafprozessordnung entfaltet im Beschwerdeverfahren nach §§ 16 Abs 3, 16a StVG keine subsidiäre Wirkung, weshalb neben den Bestimmungen des StVG allein die i n § 17 Abs 2 St VG vorgesehenen Normen des AVG und des VStG zur Anwendung gelangen, welche die Gewährung von Verfahrenshilfe nicht vorsehen.Die Strafprozessordnung entfaltet im Beschwerdeverfahren nach Paragraphen 16, Absatz 3, 16 a, StVG keine subsidiäre Wirkung, weshalb neben den Bestimmungen des StVG allein die i n Paragraph 17, Absatz 2, St VG vorgesehenen Normen des AVG und des VStG zur Anwendung gelangen, welche die Gewährung von Verfahrenshilfe nicht vorsehen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OLG0009:2014:RW0000767Im RIS seit
26.06.2014Zuletzt aktualisiert am
26.06.2014