Norm: StGB §21 Abs2StVG §71 Abs3StVG §158 Abs4StVG §167aUbG §2UbG §46
Rechtssatz: Wird ein nach § 21 Abs 2 StGB verurteilter abnormer Rechtsbrecher in eine öffentliche Krankenanstalt für Psychiatrie oder eine psychiatrische Abteilung eines öffentlichen allgemeinen Krankenhauses überstellt, ist das Unterbringungsgericht zur Führung des Unterbringungsverfahrens mit den in § 71 StVG genannten Einschränkungen zuständig. Entschei... mehr lesen...