Aus der vorliegenden Beschwerde und der dieser angeschlossenen Bescheidausfertigung ergibt sich Folgendes: Mit Urteil des Landesgerichtes F vom 30. März 2011, 21 Hv X/Y, wurde die Beschwerdeführerin des Vergehens des Menschenhandels nach § 104a Abs. 1 Z 2 StGB schuldig erkannt und zu einer nicht bedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe in der Dauer von zehn Monaten verurteilt. Mit Urteil des Landesgerichtes F vom 30. März 2011, 21 Hv X/Y, wurde die Beschwerdeführerin des Vergehens des M... mehr lesen...