Index
25/02 Strafvollzug;Norm
StVG §156b Abs1;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Stöberl und die Hofräte Dr. Blaschek, Dr. Kleiser, Dr. Hofbauer und Dr. Fasching als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Pichler, über die Beschwerde der L in F, vertreten durch Mag. German Bertsch, Rechtsanwalt in 6800 Feldkirch, Saalbaugasse 2, gegen den Bescheid der Vollzugskammer beim Oberlandesgericht Innsbruck vom 5. April 2013, Zl. Vk 18/13, betreffend Strafvollzug (weitere Partei: Bundesministerin für Justiz), zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Begründung
Aus der vorliegenden Beschwerde und der dieser angeschlossenen Bescheidausfertigung ergibt sich Folgendes:
Mit Urteil des Landesgerichtes F vom 30. März 2011, 21 Hv X/Y, wurde die Beschwerdeführerin des Vergehens des Menschenhandels nach § 104a Abs. 1 Z 2 StGB schuldig erkannt und zu einer nicht bedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe in der Dauer von zehn Monaten verurteilt.Mit Urteil des Landesgerichtes F vom 30. März 2011, 21 Hv X/Y, wurde die Beschwerdeführerin des Vergehens des Menschenhandels nach Paragraph 104 a, Absatz eins, Ziffer 2, StGB schuldig erkannt und zu einer nicht bedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe in der Dauer von zehn Monaten verurteilt.
Mit Bescheid vom 27. September 2012 bewilligte die Anstaltsleiterin der Justizanstalt F über Antrag der Beschwerdeführerin den Vollzug der Freiheitsstrafe in Form des elektronisch überwachten Hausarrestes. Am 29. Oktober 2012 trat die Beschwerdeführerin die Freiheitsstrafe in Form des elektronisch überwachten Hausarrestes an.
Mit Bescheid vom 18. Februar 2013 widerrief die Anstaltsleiterin der Justizanstalt F die Anhaltung der Beschwerdeführerin im elektronisch überwachten Hausarrest.
Mit dem angefochtenen Bescheid wurde der Beschwerde gegen diesen Bescheid gemäß § 156c Abs. 2 Z 2 zweiter Fall Strafvollzugsgesetz (StVG) keine Folge gegeben.Mit dem angefochtenen Bescheid wurde der Beschwerde gegen diesen Bescheid gemäß Paragraph 156 c, Absatz 2, Ziffer 2, zweiter Fall Strafvollzugsgesetz (StVG) keine Folge gegeben.
Begründend führte die belangte Behörde im Wesentlichen aus, die Beschwerdeführerin sei auf Grund mehrfacher Verstöße bzw. Abweichungen von genehmigten An- und Abwesenheiten am 4. Februar 2013, zugestellt am 5. Februar 2013, im Sinne des § 156c Abs. 2 Z 2 StVG förmlich gemahnt und darüber belehrt worden, sich künftig an die im Aufsichtsprofil angeführten An- und Abwesenheitszeiten zu halten.Begründend führte die belangte Behörde im Wesentlichen aus, die Beschwerdeführerin sei auf Grund mehrfacher Verstöße bzw. Abweichungen von genehmigten An- und Abwesenheiten am 4. Februar 2013, zugestellt am 5. Februar 2013, im Sinne des Paragraph 156 c, Absatz 2, Ziffer 2, StVG förmlich gemahnt und darüber belehrt worden, sich künftig an die im Aufsichtsprofil angeführten An- und Abwesenheitszeiten zu halten.
Bereits am 13. Februar 2013 habe die Beschwerdeführerin neuerlich und zweifach gegen das Aufsichtsprofil und die dort angeführten An- und Abwesenheitszeiten verstoßen.
So sei die Beschwerdeführerin entgegen dem Aufsichtsprofil (Abwesenheitszeit der Beschäftigung bis 14.30 Uhr) erst um
14.48 Uhr in ihre Unterkunft zurückgekehrt. Am selben Tag habe die Beschwerdeführerin ein zweites Mal gegen die ihr auferlegten Bedingungen des Vollzugs in Form des elektronisch überwachten Hausarrestes verstoßen, indem sie entgegen dem Aufsichtsprofil die Ausgangszeit (zur Beschäftigung) nicht ausschließlich zum Arbeiten genutzt habe, sondern einkaufen gegangen sei. Diese Feststellung ergebe sich aus den glaubwürdigen Angaben der Anstaltsleiterin der Justizanstalt F, welche die Beschwerdeführerin um 17.20 Uhr (in der Abwesenheitszeit der Beschäftigung) selbst in einer näher bezeichneten Hofer-Filiale angetroffen habe. Dies sei von der Beschwerdeführerin nicht bestritten worden.
Da die Beschwerdeführerin an diesem Tag trotz erfolgter förmlicher Mahnung erneut zweimal die auferlegten Bedingungen des Vollzuges in Form des elektronisch überwachten Hausarrestes nicht eingehalten habe, sei der Widerruf der weiteren Anhaltung im elektronisch überwachten Hausarrest gemäß § 156c Abs. 2 Z 2 zweiter Fall StVG zu Recht erfolgt.Da die Beschwerdeführerin an diesem Tag trotz erfolgter förmlicher Mahnung erneut zweimal die auferlegten Bedingungen des Vollzuges in Form des elektronisch überwachten Hausarrestes nicht eingehalten habe, sei der Widerruf der weiteren Anhaltung im elektronisch überwachten Hausarrest gemäß Paragraph 156 c, Absatz 2, Ziffer 2, zweiter Fall StVG zu Recht erfolgt.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
1. Gemäß § 156b Abs. 1 zweiter Satz StVG bedeutet der Vollzug der Strafe in Form des elektronisch überwachten Hausarrests, dass der Strafgefangene sich in seiner Unterkunft aufzuhalten, einer geeigneten Beschäftigung (insbesondere einer Erwerbstätigkeit, einer Ausbildung, der Kinderbetreuung, gemeinnütziger Arbeit oder einer vergleichbaren der Wiedereingliederung dienenden Tätigkeit) nachzugehen und sich angemessenen Bedingungen seiner Lebensführung außerhalb der Anstalt (§ 156b Abs. 2 StVG) zu unterwerfen hat. Dem Strafgefangenen ist es untersagt, die Unterkunft außer zur Ausübung seiner Beschäftigung, zur Beschaffung des notwendigen Lebensbedarfs, zur Inanspruchnahme notwendiger medizinischer Hilfe oder aus sonstigen in den Bedingungen genannten Gründen zu verlassen. Er ist durch geeignete Mittel der elektronischen Aufsicht zu überwachen und soweit zu betreuen, als dies zur Erreichung des erzieherischen Strafzwecks erforderlich ist. 1. Gemäß Paragraph 156 b, Absatz eins, zweiter Satz StVG bedeutet der Vollzug der Strafe in Form des elektronisch überwachten Hausarrests, dass der Strafgefangene sich in seiner Unterkunft aufzuhalten, einer geeigneten Beschäftigung (insbesondere einer Erwerbstätigkeit, einer Ausbildung, der Kinderbetreuung, gemeinnütziger Arbeit oder einer vergleichbaren der Wiedereingliederung dienenden Tätigkeit) nachzugehen und sich angemessenen Bedingungen seiner Lebensführung außerhalb der Anstalt (Paragraph 156 b, Absatz 2, StVG) zu unterwerfen hat. Dem Strafgefangenen ist es untersagt, die Unterkunft außer zur Ausübung seiner Beschäftigung, zur Beschaffung des notwendigen Lebensbedarfs, zur Inanspruchnahme notwendiger medizinischer Hilfe oder aus sonstigen in den Bedingungen genannten Gründen zu verlassen. Er ist durch geeignete Mittel der elektronischen Aufsicht zu überwachen und soweit zu betreuen, als dies zur Erreichung des erzieherischen Strafzwecks erforderlich ist.
Gemäß § 156b Abs. 2 erster Satz StVG sollen die Bedingungen eine den Zwecken des Strafvollzugs dienende Lebensführung sicherstellen und insbesondere die in der Unterkunft zu verbringenden Zeiten sowie die Beschäftigungszeiten, welche tunlichst der Normalarbeitszeit zu entsprechen haben, festlegen.Gemäß Paragraph 156 b, Absatz 2, erster Satz StVG sollen die Bedingungen eine den Zwecken des Strafvollzugs dienende Lebensführung sicherstellen und insbesondere die in der Unterkunft zu verbringenden Zeiten sowie die Beschäftigungszeiten, welche tunlichst der Normalarbeitszeit zu entsprechen haben, festlegen.
Gemäß § 156c Abs. 2 Z 2 StVG ist die Anhaltung im elektronisch überwachten Hausarrest zu widerrufen, wenn der Strafgefangene eine Anordnung oder eine ihm auferlegte Bedingung entweder in schwerwiegender Weise oder trotz einer förmlichen Mahnung nicht einhält.Gemäß Paragraph 156 c, Absatz 2, Ziffer 2, StVG ist die Anhaltung im elektronisch überwachten Hausarrest zu widerrufen, wenn der Strafgefangene eine Anordnung oder eine ihm auferlegte Bedingung entweder in schwerwiegender Weise oder trotz einer förmlichen Mahnung nicht einhält.
2. Die Beschwerde bringt gegen den angefochtenen Bescheid zunächst vor, der Widerruf der Anhaltung im elektronisch überwachten Hausarrest sei (durch die Leiterin der Justizanstalt F) unter anderem auf die Wahrnehmung eines näher bezeichneten Bezirksinspektors gestützt worden. Dessen Wahrnehmung widerspreche eindeutig der Auskunft aus der ÜWZ (Überwachungszentrale). Auf diesen Widerspruch habe die Beschwerdeführerin bereits in ihrer Beschwerde an die belangte Behörde hingewiesen, sodass davon ausgegangen werden müsse, dass die Auskunft der ÜWZ stimme und sich der genannte Bezirksinspektor geirrt habe.
Dem ist zu erwidern, dass selbst wenn dieses Vorbringen zutreffen sollte, dies nichts daran ändert, dass die Beschwerdeführerin - den unbestrittenen Feststellungen des angefochtenen Bescheides zufolge - unabhängig davon die ausschließlich zur Beschäftigung bestimmte Abwesenheitszeit zu anderen Tätigkeiten (Einkaufen) genutzt hat.
3. Hiezu bringt die Beschwerde vor, die Beschwerdeführerin habe sich dort zur Beschaffung des notwendigen Lebensbedarfs, somit aus einem im § 156b Abs. 1 StVG angeführten erlaubten Grund aufgehalten. 3. Hiezu bringt die Beschwerde vor, die Beschwerdeführerin habe sich dort zur Beschaffung des notwendigen Lebensbedarfs, somit aus einem im Paragraph 156 b, Absatz eins, StVG angeführten erlaubten Grund aufgehalten.
Zu diesem Vorbringen ist festzuhalten, dass die Zeiten, in denen die Strafgefangene die Unterkunft gemäß § 156b Abs. 1 zweiter Satz StVG zur Beschaffung des notwendigen Lebensbedarfes verlassen darf, in den Bedingungen nach § 156b Abs. 2 StVG konkretisiert werden. Nach den unbestrittenen Feststellungen des angefochtenen Bescheides war zum maßgeblichen Zeitpunkt in diesen Bedingungen kein Zeitraum für die Beschaffung des notwendigen Lebensbedarfs inklusive Wegzeit vorgesehen. Bereits dieser Umstand stellt daher einen Verstoß gegen die Bedingungen nach § 156b Abs. 2 StVG dar.Zu diesem Vorbringen ist festzuhalten, dass die Zeiten, in denen die Strafgefangene die Unterkunft gemäß Paragraph 156 b, Absatz eins, zweiter Satz StVG zur Beschaffung des notwendigen Lebensbedarfes verlassen darf, in den Bedingungen nach Paragraph 156 b, Absatz 2, StVG konkretisiert werden. Nach den unbestrittenen Feststellungen des angefochtenen Bescheides war zum maßgeblichen Zeitpunkt in diesen Bedingungen kein Zeitraum für die Beschaffung des notwendigen Lebensbedarfs inklusive Wegzeit vorgesehen. Bereits dieser Umstand stellt daher einen Verstoß gegen die Bedingungen nach Paragraph 156 b, Absatz 2, StVG dar.
4. Wenn die Beschwerde schließlich vorbringt, bei den im angefochtenen Bescheid angeführten Verstößen habe es sich um äußerst geringfügige gehandelt, weshalb auch nicht davon ausgegangen werden könne, dass eine positive Missbrauchsprognose vorliege, ist darauf hinzuweisen, dass sich der Widerruf des elektronisch überwachten Hausarrestes im Beschwerdefall auf § 156c Abs. 2 Z 2 zweiter Fall StVG stützt. Danach ist die Anhaltung im elektronisch überwachten Hausarrest zu widerrufen, wenn der Strafgefangene eine Anordnung oder eine ihm auferlegte Bedingung trotz einer förmlichen Mahnung nicht einhält. 4. Wenn die Beschwerde schließlich vorbringt, bei den im angefochtenen Bescheid angeführten Verstößen habe es sich um äußerst geringfügige gehandelt, weshalb auch nicht davon ausgegangen werden könne, dass eine positive Missbrauchsprognose vorliege, ist darauf hinzuweisen, dass sich der Widerruf des elektronisch überwachten Hausarrestes im Beschwerdefall auf Paragraph 156 c, Absatz 2, Ziffer 2, zweiter Fall StVG stützt. Danach ist die Anhaltung im elektronisch überwachten Hausarrest zu widerrufen, wenn der Strafgefangene eine Anordnung oder eine ihm auferlegte Bedingung trotz einer förmlichen Mahnung nicht einhält.
Im Beschwerdefall ist unstrittig, dass die Beschwerdeführerin eine derartige förmliche Mahnung erhalten hat und darin darüber belehrt worden ist, sich künftig an die im Aufsichtsprofil angeführten An- und Abwesenheitszeiten zu halten. Weiters ist unstrittig, dass die Beschwerdeführerin danach ausschließlich zur Beschäftigung bestimmte Abwesenheitszeit zu anderen Tätigkeiten (Einkaufen) genutzt hat. Sie hat somit eine ihr auferlegte Bedingung trotz einer förmlichen Mahnung nicht eingehalten und damit die Voraussetzungen für einen Widerruf nach § 156c Abs. 2 Z 2 zweiter Fall StVG erfüllt. Eine Missbrauchsprognose ist nach dieser Bestimmung nicht vorgesehen.Im Beschwerdefall ist unstrittig, dass die Beschwerdeführerin eine derartige förmliche Mahnung erhalten hat und darin darüber belehrt worden ist, sich künftig an die im Aufsichtsprofil angeführten An- und Abwesenheitszeiten zu halten. Weiters ist unstrittig, dass die Beschwerdeführerin danach ausschließlich zur Beschäftigung bestimmte Abwesenheitszeit zu anderen Tätigkeiten (Einkaufen) genutzt hat. Sie hat somit eine ihr auferlegte Bedingung trotz einer förmlichen Mahnung nicht eingehalten und damit die Voraussetzungen für einen Widerruf nach Paragraph 156 c, Absatz 2, Ziffer 2, zweiter Fall StVG erfüllt. Eine Missbrauchsprognose ist nach dieser Bestimmung nicht vorgesehen.
5. Da somit bereits der Inhalt der vorliegenden Beschwerde erkennen lässt, dass die von der Beschwerdeführerin behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt, war die Beschwerde gemäß § 35 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung als unbegründet abzuweisen. 5. Da somit bereits der Inhalt der vorliegenden Beschwerde erkennen lässt, dass die von der Beschwerdeführerin behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt, war die Beschwerde gemäß Paragraph 35, Absatz eins, VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung als unbegründet abzuweisen.
Wien, am 29. Mai 2013
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2013:2013010066.X00Im RIS seit
28.06.2013Zuletzt aktualisiert am
27.09.2013