Entscheidungen zu § 148 StVG

Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG)

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RS OGH 1983/1/31 10Os199/82

Norm: FrPolG §5StVG §148 ff
Rechtssatz: Mit Beendigung der Strafzeit ist der Strafgefangene zu entlassen; hiezu sind die in §§ 149 f StVG vorgesehenen Maßnahmen unverzüglich zu veranlassen. Die Ergreifung von im FrPolG vorgesehenen Verwaltungsmaßnahmen, wie etwa auch die Verhängung der Schubhaft gemäß § 5 leg cit fällt ausschließlich in den Wirkungsbereich der zuständigen Verwaltungsbehörde. Sie darf - unbeschadet der Möglichkeit des Vollzuges ... mehr lesen...

Rechtssatz | OGH | 31.01.1983

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