Norm
FrPolG §5Rechtssatz
Mit Beendigung der Strafzeit ist der Strafgefangene zu entlassen; hiezu sind die in §§ 149 f StVG vorgesehenen Maßnahmen unverzüglich zu veranlassen. Die Ergreifung von im FrPolG vorgesehenen Verwaltungsmaßnahmen, wie etwa auch die Verhängung der Schubhaft gemäß § 5 leg cit fällt ausschließlich in den Wirkungsbereich der zuständigen Verwaltungsbehörde. Sie darf - unbeschadet der Möglichkeit des Vollzuges der Schubhaft in einem gerichtlichen Gefangenenhaus im Wege der Amtshilfe - nicht zu einer (auf keiner rechtlichen Grundlage basierenden, mithin gesetzwidrigen) Verlängerung der gerichtlichen Haft führen.Mit Beendigung der Strafzeit ist der Strafgefangene zu entlassen; hiezu sind die in Paragraphen 149, f StVG vorgesehenen Maßnahmen unverzüglich zu veranlassen. Die Ergreifung von im FrPolG vorgesehenen Verwaltungsmaßnahmen, wie etwa auch die Verhängung der Schubhaft gemäß Paragraph 5, leg cit fällt ausschließlich in den Wirkungsbereich der zuständigen Verwaltungsbehörde. Sie darf - unbeschadet der Möglichkeit des Vollzuges der Schubhaft in einem gerichtlichen Gefangenenhaus im Wege der Amtshilfe - nicht zu einer (auf keiner rechtlichen Grundlage basierenden, mithin gesetzwidrigen) Verlängerung der gerichtlichen Haft führen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1983:RS0058930Dokumentnummer
JJR_19830131_OGH0002_0100OS00199_8200000_001