RS OGH 1983/1/31 10Os199/82

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Veröffentlicht am 31.01.1983
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Norm

FrPolG §5
StVG §148 ff

Rechtssatz

Mit Beendigung der Strafzeit ist der Strafgefangene zu entlassen; hiezu sind die in §§ 149 f StVG vorgesehenen Maßnahmen unverzüglich zu veranlassen. Die Ergreifung von im FrPolG vorgesehenen Verwaltungsmaßnahmen, wie etwa auch die Verhängung der Schubhaft gemäß § 5 leg cit fällt ausschließlich in den Wirkungsbereich der zuständigen Verwaltungsbehörde. Sie darf - unbeschadet der Möglichkeit des Vollzuges der Schubhaft in einem gerichtlichen Gefangenenhaus im Wege der Amtshilfe - nicht zu einer (auf keiner rechtlichen Grundlage basierenden, mithin gesetzwidrigen) Verlängerung der gerichtlichen Haft führen.Mit Beendigung der Strafzeit ist der Strafgefangene zu entlassen; hiezu sind die in Paragraphen 149, f StVG vorgesehenen Maßnahmen unverzüglich zu veranlassen. Die Ergreifung von im FrPolG vorgesehenen Verwaltungsmaßnahmen, wie etwa auch die Verhängung der Schubhaft gemäß Paragraph 5, leg cit fällt ausschließlich in den Wirkungsbereich der zuständigen Verwaltungsbehörde. Sie darf - unbeschadet der Möglichkeit des Vollzuges der Schubhaft in einem gerichtlichen Gefangenenhaus im Wege der Amtshilfe - nicht zu einer (auf keiner rechtlichen Grundlage basierenden, mithin gesetzwidrigen) Verlängerung der gerichtlichen Haft führen.

Entscheidungstexte

  • 10 Os 199/82
    Entscheidungstext OGH 31.01.1983 10 Os 199/82
    Veröff: EvBl 1984/10 S 21 = SSt 54/6

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1983:RS0058930

Dokumentnummer

JJR_19830131_OGH0002_0100OS00199_8200000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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