RS OGH 1983/1/31 10Os199/82

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Veröffentlicht am 31.01.1983
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Norm

FrPolG §5
StVG §148 ff

Rechtssatz

Mit Beendigung der Strafzeit ist der Strafgefangene zu entlassen; hiezu sind die in §§ 149 f StVG vorgesehenen Maßnahmen unverzüglich zu veranlassen. Die Ergreifung von im FrPolG vorgesehenen Verwaltungsmaßnahmen, wie etwa auch die Verhängung der Schubhaft gemäß § 5 leg cit fällt ausschließlich in den Wirkungsbereich der zuständigen Verwaltungsbehörde. Sie darf - unbeschadet der Möglichkeit des Vollzuges der Schubhaft in einem gerichtlichen Gefangenenhaus im Wege der Amtshilfe - nicht zu einer (auf keiner rechtlichen Grundlage basierenden, mithin gesetzwidrigen) Verlängerung der gerichtlichen Haft führen.

Entscheidungstexte

  • 10 Os 199/82
    Entscheidungstext OGH 31.01.1983 10 Os 199/82
    Veröff: EvBl 1984/10 S 21 = SSt 54/6

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1983:RS0058930

Dokumentnummer

JJR_19830131_OGH0002_0100OS00199_8200000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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