Norm: BGB §372dStVG §12 Abs2
Rechtssatz:
Im Falle des § 12 Abs 2 dStVG liegt nicht eine Ungewißheit über die Person des Gläubigers im Sinne des § 372 BGB vor, sondern es ist lediglich eine Unklarheit über die Höhe der dem einzelnen Gläubiger zustehenden Forderung gegeben; dies genügt nicht zur Hinterlegung. Im Falle des Paragraph 12, Absatz 2, dStVG liegt nicht eine Ungewißheit über die Person des Gläubigers im Sinne des Paragraph 37... mehr lesen...
Norm: BGB §372dStVG §12 Abs2
Rechtssatz:
Der Hinterlegungsgrund der Ungewißheit über die Person des Gläubigers setzt voraus, daß es zweifelhaft ist, wer Gläubiger der Verbindlichkeit ist.
Entscheidungstexte 8 Ob 46/76 Entscheidungstext OGH 28.04.1976 8 Ob 46/76 Veröff: ZVR 1977/75 S 108 Schlagworte *D* ... mehr lesen...