Norm
BGB §372Rechtssatz
Im Falle des § 12 Abs 2 dStVG liegt nicht eine Ungewißheit über die Person des Gläubigers im Sinne des § 372 BGB vor, sondern es ist lediglich eine Unklarheit über die Höhe der dem einzelnen Gläubiger zustehenden Forderung gegeben; dies genügt nicht zur Hinterlegung.Im Falle des Paragraph 12, Absatz 2, dStVG liegt nicht eine Ungewißheit über die Person des Gläubigers im Sinne des Paragraph 372, BGB vor, sondern es ist lediglich eine Unklarheit über die Höhe der dem einzelnen Gläubiger zustehenden Forderung gegeben; dies genügt nicht zur Hinterlegung.
Entscheidungstexte
Schlagworte
*D*European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1976:RS0054209Dokumentnummer
JJR_19760428_OGH0002_0080OB00046_7600000_009