RS OGH 1976/4/28 8Ob46/76

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Veröffentlicht am 28.04.1976
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Norm

BGB §372
dStVG §12 Abs2

Rechtssatz

Im Falle des § 12 Abs 2 dStVG liegt nicht eine Ungewißheit über die Person des Gläubigers im Sinne des § 372 BGB vor, sondern es ist lediglich eine Unklarheit über die Höhe der dem einzelnen Gläubiger zustehenden Forderung gegeben; dies genügt nicht zur Hinterlegung.Im Falle des Paragraph 12, Absatz 2, dStVG liegt nicht eine Ungewißheit über die Person des Gläubigers im Sinne des Paragraph 372, BGB vor, sondern es ist lediglich eine Unklarheit über die Höhe der dem einzelnen Gläubiger zustehenden Forderung gegeben; dies genügt nicht zur Hinterlegung.

Entscheidungstexte

  • RS0054209">8 Ob 46/76
    Entscheidungstext OGH 28.04.1976 8 Ob 46/76
    Veröff: ZVR 1977/75 S 108 = VersR 1977,946

Schlagworte

*D*

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1976:RS0054209

Dokumentnummer

JJR_19760428_OGH0002_0080OB00046_7600000_009
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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