Norm: StVG Abs1 Z1 litcStVG §100 Abs2
Rechtssatz: Eine Eheschließung, auch vor einem Seelsorger, kann eine unaufschiebbare persönliche Angelegenheit nach § 99 Abs 1 Z 1 lit c StVG darstellen. Für eine Unterbrechung der Freiheitsstrafe muss diese aber auch zur Ordnung dieser Angelegenheit notwendig sein. Die Notwendigkeit muss objektiv gegeben sein, um eine einfache schlichte Eheschließungszeremonie zu ermöglichen. Reichen hiefür einige Stunden ... mehr lesen...