RS OGH 2000/3/14 11Bs100/00

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 14.03.2000
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Norm

StVG Abs1 Z1 litc
StVG §100 Abs2

Rechtssatz

Eine Eheschließung, auch vor einem Seelsorger, kann eine unaufschiebbare persönliche Angelegenheit nach § 99 Abs 1 Z 1 lit c StVG darstellen. Für eine Unterbrechung der Freiheitsstrafe muss diese aber auch zur Ordnung dieser Angelegenheit notwendig sein. Die Notwendigkeit muss objektiv gegeben sein, um eine einfache schlichte Eheschließungszeremonie zu ermöglichen. Reichen hiefür einige Stunden aus, dann kann mit einem Ausgang nach § 99a StVG oder einer Ausführung nach § 98 StVG das Auslangen gefunden werden.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OLG0639:2000:RG0000031

Dokumentnummer

JJR_20000314_OLG0639_0110BS00100_0000000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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