Norm: StAG §4 Abs1StAG §4 Abs3StPO §31 AStPO §457
Rechtssatz: Das "Adhoc-Hinzuziehen" eines Rechtspraktikanten als Bezirksanwalt konnte keine Wirksamkeit entfalten, steht doch gemäß § 4 Abs 3 StAG die ersatzweise Bestimmung eines Anklagevertreters vor dem Bezirksgericht ausschließlich dem Leiter der zuständigen Staatsanwaltschaft zu. Entscheidungstexte 11 Os 53/97 Entscheidungstext ... mehr lesen...