Norm
StAG §4 Abs1Rechtssatz
Das "Adhoc-Hinzuziehen" eines Rechtspraktikanten als Bezirksanwalt konnte keine Wirksamkeit entfalten, steht doch gemäß § 4 Abs 3 StAG die ersatzweise Bestimmung eines Anklagevertreters vor dem Bezirksgericht ausschließlich dem Leiter der zuständigen Staatsanwaltschaft zu.Das "Adhoc-Hinzuziehen" eines Rechtspraktikanten als Bezirksanwalt konnte keine Wirksamkeit entfalten, steht doch gemäß Paragraph 4, Absatz 3, StAG die ersatzweise Bestimmung eines Anklagevertreters vor dem Bezirksgericht ausschließlich dem Leiter der zuständigen Staatsanwaltschaft zu.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1997:RS0107800Zuletzt aktualisiert am
07.08.2008