Norm: AuffOG §3 Abs34.RStAG §3StV Art26 §2
Rechtssatz:
1. "Anmeldung" im Sinne des § 3 Abs 3 AuffOG liegt nur bei Angaben vor, die auch eine Konkretisierung des entzogenen Vermögens ermöglichen. 1. "Anmeldung" im Sinne des Paragraph 3, Absatz 3, AuffOG liegt nur bei Angaben vor, die auch eine Konkretisierung des entzogenen Vermögens ermöglichen. 2. Zur Aktivlegitimation der Sammelstelle A.
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Norm: 3.RStAG BGBl 1954/23 §3 VerG §27 Abs2 VerG § 27 heute VerG § 27 gültig ab 01.07.2002
Rechtssatz:
Dem Liquidator stehen alle den Vereinsorganen zukommenden Rechte zu, somit auch die Berechtigung zur Erhebung von Rückstellungsansprüchen für den aufgelösten Verein - soweit nicht die... mehr lesen...