Norm
AuffOG §3 Abs3Rechtssatz
1. "Anmeldung" im Sinne des § 3 Abs 3 AuffOG liegt nur bei Angaben vor, die auch eine Konkretisierung des entzogenen Vermögens ermöglichen.1. "Anmeldung" im Sinne des Paragraph 3, Absatz 3, AuffOG liegt nur bei Angaben vor, die auch eine Konkretisierung des entzogenen Vermögens ermöglichen.
2. Zur Aktivlegitimation der Sammelstelle A.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1963:RS0051487Dokumentnummer
JJR_19630510_OGH0002_000RKV00006_6300000_001